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LG Berlin, 26.06.2008 - 67 S 337/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Außerordentliche fristlose Kündigung nach Tätlichkeit; Gewalttätigkeit gegenüber dem Vermieter; nachhaltige Störung des Hausfriedens; Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ohne neuen Bauablaufplan; Beginn, Dauer und Ende der Modernisierung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Köpenick, 06.11.2007 - 17 C 248/07
- LG Berlin, 26.06.2008 - 67 S 337/07
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 2 U 13/20
Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des …
Grundsätzlich sind Gewalttätigkeiten des Mieters gegen den Vermieter stets ein Grund zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB ( OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 11.09.2018, Az. 2 U 55/18 , zit. n. juris; LG Karlsruhe, Urteil vom 20.05.2014, Az. 9 S 30/14, zit. n. juris; LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2008; Az. 67 S 337/07, zit., n. juris;… Alberts in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, § 535, Rn. 14), ohne dass es zuvor eine Abmahnung bedarf (§ 543 Abs. 3 S. 2 S. Nr. 2 BGB), weil unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen stets davon auszugehen ist, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem solchem Fall unzumutbar ist. - AG Gronau, 19.11.2018 - 2 C 121/18
Fristlose Mietvertragskündigung bei tätlichem Angriff und Beleidigung
Ein körperlicher Angriff bzw. eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch einen Mieter stellt auch bei gebotener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (… vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2016 - VIII ZR 73/16 ) und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar macht, am Mietvertrag weiter festzuhalten ( Vgl. LG Berlin, Beschluss vom 26.06.2008, Az. 67 S 337/07;… Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 543 Rn. 12;… Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 569 BGB Rn. 187 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.). - LG Berlin, 30.05.2013 - 67 S 577/12 In diesem Falle ist die erneute Mitteilung eines aktualisierten Bauzeitenplans entbehrlich (vgl. LG Berlin GE 2008, 1052; 1994, 455; Eisenschmid, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 554 Rn 272).